Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.
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Kapitel 7 · Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten › Abschnitt 4 · Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten › Art. 249-1
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
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