Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht › Abschnitt 6 · Sachenrecht › Art. 46
Wesentlich engere Verbindung
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