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Kapitel 3 · Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen › Art. 133

Art. 133

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.

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