Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht › Abschnitt 6 · Sachenrecht › Art. 44
Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
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