Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht › Abschnitt 5 · Außervertragliche Schuldverhältnisse › Art. 42
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