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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht  ›  Abschnitt 7.1.2.3.4 · Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union — Unterabschnitt 1: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Unterabschnitt 2: Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz — Unterabschnitt 3: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Unterabschnitt 4: Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 › Art. 46e

Rechtswahl

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

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