Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
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Kapitel 7 · Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten › Abschnitt 4 · Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten › Art. 248-19
Abweichende Vereinbarungen
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