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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht  ›  Abschnitt 7.1.2.3.4 · Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union — Unterabschnitt 1: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Unterabschnitt 2: Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz — Unterabschnitt 3: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Unterabschnitt 4: Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 › Art. 46a

Umweltschädigungen

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.

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