Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2 · Ausschüsse › § 91
Beschlussfassung
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