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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse  ›  Abschnitt 2 · Ausschüsse › § 91

Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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