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Kapitel VIII · Schlussvorschriften › § 100

Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; 2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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