Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 · Ehrenamtliche Tätigkeit › § 82
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
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