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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse  ›  Abschnitt 1 · Ehrenamtliche Tätigkeit › § 82

Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

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