Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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Kapitel V · Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1 · Förmliches Verwaltungsverfahren › § 70
Anfechtung der Entscheidung
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