[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› VwVfG

Kapitel V · Besondere Verfahrensarten  ›  Abschnitt 1 · Förmliches Verwaltungsverfahren › § 70

Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

←→ also move between §§