Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Kapitel IV · Öffentlich-rechtlicher Vertrag › § 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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