Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 · Ehrenamtliche Tätigkeit › § 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
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