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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse  ›  Abschnitt 1 · Ehrenamtliche Tätigkeit › § 81

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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