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Kapitel VIII · Schlussvorschriften › § 102b

Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78

Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

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