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Kapitel V · Besondere Verfahrensarten  ›  Abschnitt 1a · Verfahren über eine einheitliche Stelle › § 71e

Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

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