Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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Kapitel III · Verwaltungsakt › Abschnitt 1 · Zustandekommen des Verwaltungsaktes › § 40
Ermessen
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