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Kapitel II · Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren  ›  Abschnitt 1 · Verfahrensgrundsätze › § 11

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

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