Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› VwVfG
Kapitel II · Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1 · Verfahrensgrundsätze › § 11
Beteiligungsfähigkeit
←→ also move between §§