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Kapitel II · Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren  ›  Abschnitt 1 · Verfahrensgrundsätze › § 10

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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