Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
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Kapitel II · Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1 · Verfahrensgrundsätze › § 10
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
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