Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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Kapitel VII · Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2 · Ausschüsse › § 88
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
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