Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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Kapitel II · Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1 · Verfahrensgrundsätze › § 22
Beginn des Verfahrens
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