Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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Kapitel III · Verwaltungsakt › Abschnitt 1 · Zustandekommen des Verwaltungsaktes › § 35a
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
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