[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› VwVfG

Kapitel III · Verwaltungsakt  ›  Abschnitt 1 · Zustandekommen des Verwaltungsaktes › § 35a

Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

←→ also move between §§