Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› VwVfG
Kapitel VI · Rechtsbehelfsverfahren › § 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
←→ also move between §§