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Kapitel 1 · Vergabeverfahren  ›  Abschnitt 1 · Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich › § 98

Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

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