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Kapitel 1 · Verwaltungssachen  ›  Abschnitt 2 · Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren › § 64

Anwaltszwang

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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