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Kapitel 1 · Verwaltungssachen  ›  Abschnitt 2 · Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren › § 68

Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

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