§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
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Kapitel 1 · Verwaltungssachen › Abschnitt 2 · Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren › § 68
Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
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