(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.
(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
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Kapitel 1 · Vergabeverfahren › Abschnitt 3.1.2.3 · Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen — Unterabschnitt 1: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber — Unterabschnitt 2: Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen — Unterabschnitt 3: Vergabe von Konzessionen › § 141
Verfahrensarten
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