Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
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Kapitel 1 · Verwaltungssachen › Abschnitt 1 · Verfahren vor den Kartellbehörden › § 60
Einstweilige Anordnungen
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