§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
Home› Competition & Unfair Trade Practices› GWB
Kapitel 5 · Gemeinsame Bestimmungen › § 93
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
←→ also move between §§