[eu]cite

Home› Competition & Unfair Trade Practices› GWB

Kapitel 2 · Nachprüfungsverfahren  ›  Abschnitt 3 · Sofortige Beschwerde › § 173

Wirkung

(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
(2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

←→ also move between §§