Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
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Kapitel 1 · Vergabeverfahren › Abschnitt 2.1.2 · Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber — Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich — Unterabschnitt 2: Vergabeverfahren und Auftragsausführung › § 126
Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
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