Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
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Kapitel 1 · Vergabeverfahren › Abschnitt 2.1.2 · Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber — Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich — Unterabschnitt 2: Vergabeverfahren und Auftragsausführung › § 115
Anwendungsbereich
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