Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
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Kapitel 2 · Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 1 · Nachprüfungsbehörden › § 155
Grundsatz
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