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Kapitel 2 · Nachprüfungsverfahren  ›  Abschnitt 1 · Nachprüfungsbehörden › § 155

Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

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