Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
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Kapitel 2 · Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 3 · Sofortige Beschwerde › § 184
Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
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