(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.
Kapitel 2 · Finanzielle Ausstattung › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Solvabilitätsanforderungen — Unterabschnitt 1: Bestimmung der Eigenmittel — Unterabschnitt 2: Solvabilitätskapitalanforderung — Unterabschnitt 3: Interne Modelle — Unterabschnitt 4: Mindestkapitalanforderung › § 95
Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
←→ also move between §§