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Kapitel 8 · Übergangs- und Schlussbestimmungen › § 360

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 555 - 556)
1. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: a) Kraftfahrzeugen b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb 4. Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 5. Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen 7. Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8. Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm e) Kernenergie f) Bodensenkungen und Erdrutsch 9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht von Nummer 8 erfasst sind 10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige 11. Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt 12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt 13. Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen 14. Kredit a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit b) Ausfuhrkredit c) Abzahlungsgeschäfte d) Hypothekendarlehen e) landwirtschaftliche Darlehen 15. Kaution 16. Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste 17. Rechtsschutz 18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen 19. Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) 20. Heirats- und Geburtenversicherung 21. Fondsgebundene Lebensversicherung 22. Tontinengeschäfte 23. Kapitalisierungsgeschäfte 24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 25. Pensionsfondsgeschäfte

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 557)
Umfasst die Zulassung zugleich 1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt; 2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt; 3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt; 4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden“ erteilt; 5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ erteilt; 6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution“ erteilt; 7. die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung“ erteilt.

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 558 - 559)
1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR) Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: wobei SCR i das Risikomodul i und SCR j das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCR i und SCR j : SCR Nichtleben : Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul; SCR Leben : Lebensversicherungstechnisches Risikomodul; SCR Kranken : Krankenversicherungstechnisches Risikomodul; SCR Markt : Risikomodul Marktrisiken; SCR Ausfall : Risikomodul Gegenparteiausfall. Der Faktor „Corr i, j“ steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix: j Markt Gegenpartei- ausfall Lebens- versicherung Kranken- versicherung Nicht-Lebens- versicherung i Markt 1 0.25 0.25 0.25 0.25 Gegenparteiausfall 0.25 1 0.25 0.25 0.5 Lebensversicherung 0.25 0.25 1 0.25 0 Krankenversicherung 0.25 0.25 0.25 1 0 Nicht-Lebensversicherung 0.25 0.5 0 0 1 2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls Das in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt: wobei SCR i das Untermodul i und SCR j das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCR i und SCR j : SCR NL-Prämien/Rückstellung : Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und ‑reserverisiko; SCR NL-Katastrophen : Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko. 3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls Das in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt: wobei SCR i das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCR i und SCR j : SCR Sterblichkeit : Untermodul Sterblichkeitsrisiko; SCR Langlebigkeit : Untermodul Langlebigkeitsrisiko; SCR Invalidität : Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko; SCR LV-Kosten : Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko; SCR Revision : Untermodul Revisionsrisiko; SCR Storno : Untermodul Stornorisiko; SCR LV-Katastrophen : Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko. 4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken Struktur des Risikomoduls Marktrisiken Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt: wobei SCR i das Untermodul i und SCR j das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCR i und SCR j : SCR Zins : Untermodul Zinsänderungsrisiko; SCR Aktien : Untermodul Aktienrisiko; SCR Immobilien : Untermodul Immobilienrisiko; SCR Spread : Untermodul Spread-Risiko; SCR Konzentration : Untermodul Marktrisikokonzentrationen; SCR Wechselkurs : Untermodul Wechselkursrisiko.

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