Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen 1. Lebensversicherungen, 2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art, 3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148, 4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und 5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen. Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.