[eu]cite

Home› Insurance› VAG

Kapitel 1 · Pensionskassen  ›  Abschnitt 4 · Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern › § 234n

Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.

←→ also move between §§