Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder 2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. § 304 bleibt unberührt.
Kapitel 1 · Geschäftstätigkeit › Abschnitt 7.1.2.3 · Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit — Unterabschnitt 1: Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen — Unterabschnitt 2: Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Unterabschnitt 3: Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums › § 71
Widerruf der Erlaubnis
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