[eu]cite

Home› Insurance› VAG

Kapitel 4 · Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit › § 175

Haftung für Verbindlichkeiten

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

←→ also move between §§