Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
Kapitel 1 · Geschäftstätigkeit › Abschnitt 7.1.2.3 · Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit — Unterabschnitt 1: Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen — Unterabschnitt 2: Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Unterabschnitt 3: Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums › § 72
Versicherung inländischer Risiken
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