(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
Kapitel 4 · Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit › § 173
Satzung
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