(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3.
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und 2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
Kapitel 2 · Finanzielle Ausstattung › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Solvabilitätsanforderungen — Unterabschnitt 1: Bestimmung der Eigenmittel — Unterabschnitt 2: Solvabilitätskapitalanforderung — Unterabschnitt 3: Interne Modelle — Unterabschnitt 4: Mindestkapitalanforderung › § 94
Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung
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