(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen, insbesondere 1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in den Entscheidungsprozessen sowie 2. in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozessen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27.
(2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung unter Verwendung des internen Modells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten Zwecke genutzt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweislast dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
Kapitel 2 · Finanzielle Ausstattung › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Solvabilitätsanforderungen — Unterabschnitt 1: Bestimmung der Eigenmittel — Unterabschnitt 2: Solvabilitätskapitalanforderung — Unterabschnitt 3: Interne Modelle — Unterabschnitt 4: Mindestkapitalanforderung › § 115
Verwendungstest
←→ also move between §§