(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.
(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Kapitel 2 · Finanzielle Ausstattung › Abschnitt 4 · Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen › § 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
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