(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
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Kapitel 2 · Marktregulierung › Abschnitt 3.1.2 · Entgeltregulierung — Unterabschnitt 1: Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften › § 48
Veröffentlichung
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