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Kapitel 11 · Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4 · Verfahren — Unterabschnitt 1: Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur — Unterabschnitt 2: Beschlusskammern — Unterabschnitt 3: Gerichtsverfahren — Unterabschnitt 4: Internationale Aufgaben › § 220

Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

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