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Kapitel 8 · Wegerechte und Mitnutzung  ›  Abschnitt 1 · Wegerechte › § 135

Verjährung der Ansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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