Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Kapitel 8 · Wegerechte und Mitnutzung › Abschnitt 1 · Wegerechte › § 135
Verjährung der Ansprüche
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