Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
Home› Telecommunications & Digital Services› TKG
Kapitel 8 · Wegerechte und Mitnutzung › Abschnitt 2 · Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze › § 140
Einnahmen aus Mitnutzungen
←→ also move between §§