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Kapitel 12 · Abgaben › § 225

Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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